(…) Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat dabei, dass – vorbehaltlich gesetzlicher Regelung – jedenfalls nach Verstreichen eines § 3 InsoBekV entsprechenden Sechsmonats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten regelmäßig nicht mehr zulässig ist. (Leitsatz 5)
OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 – 17 U 5/22
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