Die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale (EPP) ist nicht explizit geregelt. Dennoch ist sie aufgrund des besonderen Zwecks, der mit ihr verfolgt wird, grundsätzlich nicht pfändbar. Der Pfändungsschutz ergibt sich aus § 851 ZPO. Allerdings wird die Meinung vertreten, die EPP sei nicht pfändungsgeschützt, weil sie eine „zu schwache Zweckbindung“ habe, „weil erwerbsbedingte Wegeaufwendungen nicht allgemein gestiegen (Homeoffice)“ und „durch das 9-Euro-Ticket vielleicht sogar gesunken“ seien. Zudem würde „bei Doppelverdienerhaushalten die EPP zweimal gewährt, ohne dass dem entsprechende Mehrbelastungen“ gegenüberstünden (Ahrens, NJW-Spezial Heft 11/22, S. 341).
Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Gerichte diese Ansicht teilen.

Hilfreich für die Beratungspraxis ist daher die rechtliche Einschätzung durch Grote (InsbürO Heft 9/22, S. 337), der die EPP eindeutig für unpfändbar hält. Der Pfändungsschutz folge danach aus der besonderen Bestimmung der EPP. Die rechtliche Grundlage sei § 851 ZPO und der BGH habe dafür die Blaupause geliefert BGH VII ZB 24/20 vom 10.03.2021 – Corona-Soforthilfen). Die Intention des Gesetzgebers liege darin, die sozialen Härten auszugleichen, die durch die drastisch gestiegenen Energiepreise hervorgerufen werden. Letztlich bezwecke die EPP die Abwendung von Energiesperren, dafür müsse die Leistung entsprechend geschützt werden, andernfalls würde deren Zweck schlicht
verfehlt. An der schutzwürdigen Zweckbestimmung sollten daher, so Grote, „keine Zweifel bestehen“.

Im Fall der Lohnpfändung hilft die Mitteilung des Bundesfinanzministeriums, wonach die EPP „von einer Lohnpfändung nicht umfasst (ist), da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um `Arbeitslohn´“ handele (unter VI. 27. der FAQ. Arbeitgeber*innen könnten darauf hingewiesen werden, damit würde eine Lohnpfändung insoweit nicht die Auszahlung behindern.

Wird bei der Kontopfändung der Freibetrag für das P-Konto im Monat der Auszahlung der EPP überschritten, dann ist der den Freibetrag übersteigende Teil des Guthabens grundsätzlich pfändbar. Da insbesondere § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO nicht anwendbar sein dürfte (es fehlt die ausdrückliche Regelung zur Unpfändbarkeit), kann die EPP nicht als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden. Soweit keine anderen Gründe für eine Erhöhung des bisher geltenden Freibetrags in Frage kommen, kann die Freistellung beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder/und bei der pfändenden Behörde beantragt werden, § 906 Absatz 2 ZPO.

Im Insolvenzverfahren gilt der dargestellte Pfändungsschutz entsprechend (§ 36 InsO). Eine Pfändung durch sogenannte Anlassgläubiger, beispielsweise Energieversorger, könnte dagegen zulässig sein (Grote). Dabei dürfte aber das Alter der Forderung, wegen deren die Pfändung erfolgt, eine Rolle spielen (beispielhaft: BFH VII S 23/20, Rn. 30 zu Corona-Hiflen).

Informationen und Musteranträge zum Pfändungsschutz für die EPP:
www.meine-schulden.de/energiepreispauschale (mit Musteranträgen)
Arbeitshilfen zum P-Konto der VZ NRW (insbesondere Musterantrag aus Vorlage 3)
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/bescheinigung-sonderzahlungen-2022/