Das Amtsgericht Norderstedt hat am 15.09.2022 festgestellt, dass die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die nach den §§ 112 ff. EStG ausgezahlt wird, nicht der Lohnpfändung unterfällt, jedoch nach anderen Vorschriften, die nicht auf den Arbeitslohn abstellen, pfändbar ist. Zitat: „Die Energiepreispauschale gem. §§ 112 ff EStG ist pfändbar und unterfällt insbesondere dem Insolvenzbeschlag“. AG Norderstedt, Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN/19; siehe auch den folgenden Artikel.
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