Rentner*innen und Versorgungsempfänger*innen des Bundes erhalten eine einmalige Zahlung von 300 Euro im Dezember 2022. Die vom Bundestag am 20.10.2022 beschlossene Energiepreispauschale für diesen Personenkreis wird im Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärt (§ 4 Absatz 2 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG). Die EPP kann daher als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden, § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO. Die in der Regel automatisch ausgezahlte und sozialabgabenfreie Leistung ist nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen anrechenbar (§ 4 Absatz 1 RentEPPG). Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz wird den Bundesrat am 28.10.2022 passieren, sodass die Leistung wie geplant ausgezahlt werden kann. www.bundestag.de;
Gesetzentwurf Bundestags-Drucksache 20/3938