In der Pressemitteilung 7/2021 teilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in 2021 mit, dass dieSchufa Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten darf, als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sind. Dem entgegen stehen nun Rechtsprechungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, Urt. vom 10.08.2022 – 9 U 24/22 sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 09.08.2022 – 4 U 243/22. Auch das Oberlandesgericht München hat am 28.09.2022 – 18 U 1032/22 eine Verfügung erlassen mit dem Wortlaut-Zitat: „Insbesondere ergibt die Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien im Rahmen desArt. 6 1 Buchst. f DSGSVO nicht, dass eine Speicherung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung entsprechend der Löschfrist in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV rechtswidrig wäre.“ Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden und stattdessen eine bis 2024 dauernde Evaluation angekündigt (BT-Drs. 19/22773, S. 2, 4). (Anmerkung: vgl. auch http://www.gesetze-im-internet.de/eginso/art_107a.html). Laut Auskunft des BGH sind dort mehrere Verfahren zu der einschlägigen Thematik anhängig. Mit einer ersten Verhandlung ist dort voraussichtlich im ersten Halbjahr des kommenden Jahres zu rechnen.
LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.
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