Der Pfändungsschutz für den Gas-Wärme-Entlastungsbetrag ist in § 12 des neuen Erdgas-WärmeSoforthilfegesetz (EWSG – Gesetz-Entwurf) geregelt. Die Soforthilfe ist in all ihren Formen geschützt. Der Entlastungsbetrag kann unter anderem dadurch geleistet werden, dass der Energieversorger den Einzug des Dezember-Abschlags unterlässt oder dass er nach erfolgter Abschlagszahlung den Betrag
zurücküberweist (§ 3 EWSG). Letztlich wird der Entlastungsbetrag mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Mieter*innen, deren Wärmeversorgung über die Vermieter*innen laufen, erhalten den Entlastungsbetrag im Rahmen der Heizkostenabrechnung (§ 5 EWSG). Soweit dieser Betrag also beispielsweise als Zahlung des Energieversorgers auf das Girokonto der Kund*innen geleistet wird, kann
er bei P-Konten nach § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO  als Erhöhungsbeitrag bescheinigt werden.

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