Beziehen Leistungsempfänger*innen nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. Mit der Jahresabrechnung teilten die Stadtwerke mit, dass aus den für Strom gezahlten Abschlägen ein Guthaben resultiere, für Gas aber noch eine Nachzahlung geleistet werden müsse. Die Stadtwerke rechneten diese beiden Beträge gegeneinander auf und forderten insgesamt noch einen Betrag in
Höhe von 37,45 €. Diese Nachzahlung übernahm das Jobcenter. Die Leistungsempfänger*innen forderten aber den gesamten Betrag für die Heizkostennachforderung in Höhe von 649,24 €. Da die Heizkosten zusammen mit den Kosten der Unterkunft vom Jobcenter als SGB II-Leistungsträger übernommen werden, der Strom von den Leistungsempfänger*innen hingegen aus ihrem Regelsatz selbst
bezahlt wird, haben diese laut Landessozialgericht Anspruch auf den vollen ungekürzten Betrag. Somit steht ihnen das aus einer Jahresabrechnung resultierende Guthaben für zu viel gezahlte Stromabschläge zu, ohne dass dies als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Mitteilung Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht und Sozialgerichte vom 30.09.2022 SG Schleswig;
Urteil vom 10.08.2022 – S 35 AS 635/18; (Sprungversion zum BSG zugelassen)

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