Der Bundesrat behandelt am 28.10.2022 abschließend die vom Bundestag am 20.10.2022 beschlosssene Änderungen am Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG). Das nicht zustimmungsbedürftige Änderungsgesetz sieht vor, wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszuzahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind oder die in dieser Zeit Leistungen nach dem BAföG oder von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten. Wohngeldberechtigte sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten (415 Euro für eine, 540 Euro für 2 Personen, plus 100 Euro je weitere Person); Studierende/Auszubildende erhalten pauschal 345 Euro (§ 2a HeizkZuschG). Der Zuschuss soll noch in diesem Jahr ausgezahlt werden. Auch dieser zweite Heizkostenzuschuss ist anrechnungsfrei und pfändungsgeschützt (siehe § 6 HeizkZuschG, in der neuen Fassung wird das Wort „einmalig“ gestrichen). Der Zuschuss kann daher nach
§ 902 Satz 1 Nr. 6, § 903 ZPO für das Pfändungsschutzkonto bescheinigt werden. Bundesrat Kompakt (TOP 41);
vom Bundestag beschlossener Gesetzentwurf

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