Die steuer- und beitragsfreie Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreisgesetz (EPPSG) darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden, § 4 Absatz 1 EPPSG. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden, § 4 Absatz 2 EPPSG. Für das P-Konto ist dabei nicht unbedingt eine Bescheinigung notwendig. Denn abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO kann der Nachweis gegenüber der Bank, dass die Pauschale pfändungsgeschützt ist, auch geführt werden durch die Vorlage des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale oder eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Kontoauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach dem EPPSG handelt, § 4 Absatz 3 EPP Gesetzentwurf zum EPPSG; Gesetze im Internet  (das EPPSG ist nach Inkrafttreten dort abrufbar)

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration