Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2023 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wirksam werden finden Sie unter: PM BMAS

Informationen des BMAS zum Bürgergeld
Die neuen Regelungen des Bürgergeldes treten in zwei Stufen, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023, in Kraft. Auf den Seiten des BMAS finden Sie Infos zu den neuen Regelbedarfen, Vermögen und weiteren Themen. Hilfreich ist eine ausführliche FAQ, in der die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld-Gesetz zusammengefasst sind. Unter dem Punkt „Soziale Sicherung“ finden Sie ferner eine Übersicht der Regelungen zum 1. Januar in Kraft getreten sind und die zum 1. Juli in Kraft treten werden. Der Antrag auf Bürgergeld ist jetzt auch online unter www.jobcenter.digital verfügbar.

Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2023 wie folgt:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 451 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis  zur Vollendund des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58 Euro.

Wohngeld Plus
Mit dem „Wohngeld 2023“ hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zum 01.01.2023 eine Wohngeldreform umgesetzt und sorgt damit für eine spürbare Entlastung von Mieter*innen mit geringen Einkommen. Die Erhöhung des Wohngeldes führt für die bisherigen Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 Euro
pro Monat. Weitere Informationen zur Wohngeld-Reform finden Sie im Artikel des BMWSB. Als Arbeitshilfe und zur Orientierung dient der neue Wohngeld-Rechner.

Kindergeld
Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird. Personen, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen.

Kinderzuschlag
Seit Januar 2023 können anspruchsberechtigte Familien bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag (KiZ) erhalten. Kinderzuschlag richtet sich an Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen. Er wird zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt von den Lebensumständen der Familie ab. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen könnte, kann online geprüft werden.
Der KIZ-Lotse: Anspruch auf Kinderzuschlag ermitteln

Zudem haben Familien, die Kinderzuschlag erhalten, Anspruch auf Unterstützung aus dem Bildungspaket. Dazu gehören zum Beispiel ein Zuschuss zum Schulmittagessen oder Kosten für Lernmittel. Sie können sich außerdem von den KiTa-Gebühren befreien lassen.
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/informationen-zum-bildungspaket

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2023:
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Hier finden Sie die aktuelle Version und weitere Informationen: Düsseldorfer Tabelle.

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von derzeit 396 auf 437 Euro an. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 455 auf 502 Euro an. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 533 auf 588 Euro an.
BMJ | Pressemitteilung vom 29.12.2022

Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Informationen zum Erhalt und Höhe möglichen Unterhaltsvorschusses, der Gesetzestext und eine Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) BMFSFJ – Unterhaltsvorschuss.

Welche neuen Regelungen betreffen Alleinerziehende?
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (VAMV) hat auf seiner Homepage VAMV Startseite viele Informationen zu den Neuerungen rund um Kindergeld, Kinderzuschlag, Kindesunterhalt usw. eingestellt.

Strom- und Gaspreisbremse ab März 2023 mit Rückwirkung zum 1. Januar
Die Energiepreisbremsen werden im März rückwirkend zum Januar 2023 eingeführt. Verbraucher*innen könnten daher bereits jetzt mit den zu erwartenden niedrigeren Energiepreisen kalkulieren und unter Umständen ihre monatlichen Abschlagszahlungen entsprechend vorab anpassen (im Zweifel unter Rücksprache mit dem jeweiligen Energieversorger). Finanztip-News vom 13.01.2023

200 € EPP für Studierende und Fachschüler*innen
Alle Studierenden sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sollen 200 Euro Energiepreispauschale als Einmalzahlung erhalten. Nähere Informationen zu Fragen wie u.a. wer das Geld bekommt und wie und wann es ausgezahlt wird, finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 200 Euro Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler – BMBF

Einkommensfreibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Zum 01.01.2023 tritt die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 in Kraft. Die PKHB 2023 ist im BGBl. 2022, S. 2843 veröffentlicht und enthält nun zum dritten Mal vier Betragsspalten. www.infodienst-schuldnerberatung.de

Kurzarbeitergeld
Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2023 verlängert:

  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

Weitere Informationen: Bundesregierung Verlängerung Kurzarbeitergeld