Falls 2021 und 2022 bei Menschen, die Leistungen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt wurden, sollten diese jetzt Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Darauf weist der Verein Tacheles e.V. hin. Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie“ wurde festgelegt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen. Weitere Einzelheiten dazu sowie Musterbriefe gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/