Der Insolvenzschuldner beantragt die Freigabe seines auf sein Pfändungsschutzkonto eingegangenen Lohneinkommens für November 2022. Bestandteil des Lohnes waren Weihnachtsgeld und eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Nach Abzug des unpfändbaren Teils des Weihnachtsgeldes beträgt das bereinigte Nettoeinkommen rund 3.990 EUR. Der Schuldner ist drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig. Das AG Köln stellt fest, dass sich der Pfändungsschutz für die im Gesetz vom 19.10.2022 geregelte Inflationsausgleichsprämie nach § 850c ZPO bestimmt. Er ordnet die Prämie als Arbeitseinkommen ein (§ 850 ZPO) Denn die Leistung dürfe im Geltungszeitraum – zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 ist sie bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 EUR abgabenprivilegiert – einmalig, mehrfach und „auch regelmäßig“ gezahlt werden. Die Prämie solle im Vorgriff auf die zu erwartenden Tarifabschlüsse den durch die Inflation gefährdeten Lebensstandard sichern. Dementsprechend setzt das AG Köln den pfändbaren Betrag für den Monat November gemäß der aktuellen Pfändungstabelle auf 480,43 EUR fest.
AG Köln, Beschluss vom 04.01.2023 – 70k IK 226/20 (veröffentlicht in: BeckRS 2023, 22)