Der Bundesgerichtshof wird in Kürze darüber entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist. Der Schuldner argumentiert, dass er aufgrund der Information erhebliche Nachteile erleidet und nur eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Das Landgericht Kiel hat die Klage des Schuldners auf Löschung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg.
Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2023 zur Verhandlung am 14.02.2023 – VI ZR 225/21
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