Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung (arge-insolvenzrecht.de) teilt mit, dass die Pfändung von Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie weiterhin nicht abschließend geklärt ist. „Dr. Ruth Rigol, Fachanwältin für Insolvenzrecht sowie ebenfalls Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung, sagt hierzu aus ihrer Sicht als Insolvenzverwalterin: „Die Inflationsausgleichsprämie soll Verbrauchern helfen, mit den gestiegenen Gaspreisen zurechtzukommen und ihre Lebenshaltungskosten weiterhin aufbringen zu können. Stellen wir auf diesen Sinn und Zweck der Maßnahme ab, dürfen wir davon ausgehen, dass die Inflationsausgleichsprämie unpfändbar ist.“ Dr. Rigol verweist hierzu auch auf eine aktuelle Entscheidung des AG Köln vom 4. Januar 2023 -70k IK 226/20-, in der die Inflationsausgleichsprämie nicht als voll pfändbar, aber als Einkommen bei der Lohnpfändung anrechenbar angesehen wird. Dr. Rigol geht dies nicht weit genug: „Auch wenn sie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, so entspricht die Prämie eher den Corona-Hilfen, die ebenfalls über den Arbeitgeber gezahlt und vom BAG (Urteil vom 25. August 2022
-8 AZR 14/22-) als unpfändbar eingestuft wurden, als dem regelmäßigen Arbeitseinkommen.“ Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung fordert Klarheit für alle Verfahrensbeteiligten.
Pressemitteilung ARGE Insolvenzrecht Nr. 02/23; Siehe auch unter „Für die Praxis“.

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