Diese schon etwas ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts beschäftigt sich mit der Verjährung von Erstattungsansprüchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat sie in ihre Weisungen aufgenommen.

Die Frist von vier Jahren ist die „Standard-Verjährungsfrist“, sie ist geregelt in § 50 Abs. 4 SGB X. Sie greift grundsätzlich bei jedem Erstattungsbescheid, den zum Beispiel das Jobcenter erlässt. Diese Frist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Kümmert sich das Amt nach Zustellung des Erstattungsbescheides nicht weiter darum, verjährt die Forderung nach vier Jahren.
Um die Verjährungsfrist von 30 Jahren auszulösen, muss das Jobcenter einen Durchsetzungsverwaltungsakt erlassen. Das kann ein zusätzlicher Bescheid sein, mit dem die Aufrechnung mit dem derzeitigen Regelsatz erklärt wird. Eine Mahnung reicht laut Bundessozialgericht nicht aus, um die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren auszulösen. BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20R

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