Der Beitrag für einen Mieter*innenverein „kann als Annex der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II übernommen werden, wenn das Jobcenter im konkreten Einzelfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II einen mietrechtlichen Beratungsbedarf feststellt“. Diese und weitere Informationen enthält eine Auskunft des MAGS NRW an
Harald Thomé vom 15.02.2023. Weiter wird dort unter anderem ausgeführt: „Auch im Fall eines drohenden Wohnungsverlustes im Fall einer zivilrechtlich zumindest zweifelhaften Kündigung des Mietverhältnisses kann die Übernahme der Beiträge nach Prüfung durch das Jobcenter im Einzelfall möglich sein.“
Mitteilung des MAGS NRW an Thome vom 15.2.23 (Quelle: Thome-Newsletter 8/2023)