Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB wird so geändert, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Dadurch halbiert sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe, was es der verurteilten Person zudem erleichtern kann, deren Vollstreckung ganz zu vermeiden. Zusätzlich sollen vollstreckungsrechtliche Ergänzungen dazu beitragen, dass die verurteilte Person stärker bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt wird. Diese und weitere Änderungen im Sanktionsrecht sieht ein aktuell im Bundestag beratener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Pressemitteilung des Bundestages vom 13.03.2023 (hib 180/2023
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