Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Bürgergeldgesetz. Im zweiten Schritt treten folgende wesentliche Regelungen zum 1. Juli 2023 in Kraft:

  • Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden.
  • Junge Menschen dürfen Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ- Dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Bürgergeld-Beziehende können nach § 16k SGB II die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen. Problemlagen wie „Sucht, Verschuldung, schwierige Wohnverhältnisse“ können neben anderen eine ganzheitliche Betreuung begründen –
    (vgl. die fachliche Weisung der BA zu § 16k SGB II).
  • In Bezug auf Weiterbildung gilt:
    • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 150 Euro.
      Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
    • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
    • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
    • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
  • Darlehen nach § 42a SGB II (z. B. zur Mietschuldenübernahme werden statt mit 10 % nur noch mit 5 % des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet.

Hintergrundinformationen zum Bürgergeld sowie eine Übersicht der Regelungen und Umsetzung zum 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 sind auf der Seite BMAS – Hintergrundinfos zum Bürgergeld zu finden. Was genau das Bürgergeld ist und wer es bekommt beantwortet die Bundesregierung auf ihrer Homepage Fragen und Antworten zum Bürgergeld sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration