Das BSG hat mit Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R entschieden, dass Erstattungsansprüche von Sozialbehörden nach vier Jahren verjähren, diese Verjährung wird nur gehemmt, wenn es einen weiteren Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB X gibt. Harald Thomé hat FAQs zum Thema Verjährung und Aufrechnung im SGB II der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland veröffentlicht (harald-thome.de).
Auf der Homepage von Tacheles e.V. ist auch die Anweisung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Wohngeldgesetz zur Verjährung von Erstattungsansprüchen veröffentlicht.
Hinweise-zur-Verjaehrung-von-Erstattungsanspruechen-WoGVwV.pdf (tacheles-sozialhilfe.de).
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