Das AG München hat in einem Insolvenzverfahren entschieden, dass bei einer Rentenpfändung steuerliche Abzüge zu berücksichtigen sind. In dem Fall ging es um einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes in Höhe von 62 EUR. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht kommt in diesem Fall Vollstreckungsschutz nach § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO in Betracht. Der Rententräger hatte bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens zwar die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, die Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer jedoch nicht berücksichtigt. Gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelte für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, dass die Beiträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen sind. Dem Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge sei daher stattzugeben. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheides des Finanzamtes seien monatlich steuerliche Abzüge in Höhe von 62 EUR bei der Berechnung zu berücksichtigen.
AG München, Beschluss vom 21.07.2023 – 1500 IK 2064/22

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