Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen. Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar. (Leitsätze des BGH) Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner im März 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €. Der Schuldner beantragte beim Insolvenzgericht, dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO vollständig pfändungsfrei belassen wird und nicht
den Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen unterfällt. Der BGH verneint den Pfändungsschutz.

Begründung laut Pressemitteilung des BGH:
Welche Anforderungen an eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu stellen sind, richtet sich allein nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers. Die Länder haben keine Kompetenz, die Behandlung einer von ihnen gewährten Sonderzahlung als Erschwerniszulage gesetzlich vorzuschreiben und hierbei von § 850a Nr. 3 ZPO abweichende Voraussetzungen festzulegen.
Die Corona-Sonderzahlung des Landes erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO wird gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Der Landesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen. 
Pressemitteilung des BGH vom 22.08.2023; BGH, Beschluss vom 13.07.2023 – IX ZB 24/22

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