Ein Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus besteht auch dann, wenn ein Elternteil im Bezugszeitraum arbeitsunfähig ist und nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs Krankengeld bezieht. (Leitsatz der Redaktion)
In diesem Fall geht es um die Rückforderung angeblich zu Unrecht erlangtem Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus unterstützt diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Eltern können zusätzliche bis zu vier Elterngeld-Plus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten. Eine Voraussetzung ist dabei, dass sie in einem bestimmten Umfang Teilzeit arbeiten.
Das Bundessozialgericht (BSG) legt den Begriff Erwerbstätigkeit mit dieser Entscheidung weiter aus, als es die für die Behörden verbindliche Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgibt (vgl. Ziff. 1.1.1.3.2 der Richtlinie).
Aus dem Terminbericht des BSG:
Beide Eltern waren (…) erwerbstätig. Speziell der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart und mit Ausnahme der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich geleistet. Trotz der Arbeitsunfähigkeit war er „erwerbstätig“. An die Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zum BEEG, die nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung einen Wegfall der Erwerbstätigkeit annimmt, ist der Senat nicht gebunden. Vielmehr ergibt eine Auslegung des § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG (Anm. d. Red.: alte Fassung, jetzt § 4b BEEG), dass Berechtigte auch dann „erwerbstätig“ sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
BSG, Beschluss vom 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 R (Terminbericht)
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