Inkassokosten sind zwar grundsätzlich als Schadensersatz erstattungsfähig. Dies gilt mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht, wenn die Schuldnerin erkennbar zahlungsunwillig war, etwa weil sie Einwendungen gegen die Forderung
erhoben hat. Das Amtsgericht ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, auf einen besonderen Vortrag zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten einzugehen. (Leitsätze der Redaktion nach Rn. 22 und 20 des Beschlusses)
Im Mittelpunkt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Missachtung führte zu einem fehlerhaften Urteil über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.
Das Amtsgericht verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,10 EUR, obwohl sie konkret vorgetragen hatte, dass die Hauptforderung von ihr bestritten wurde. Ihre gegen das Urteil vorgebrachte Anhörungsrüge wies das Amtsgericht ab. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Denn das Amtsgericht ist auf ihren Vortrag zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht eingegangen. Im Urteil des Amtsgerichts heiße es nur, die Beschwerdeführerin sei aus Verzugsgesichtspunkten auch zur Tragung von Inkassokosten verpflichtet. „Das Amtsgericht wäre mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gewesen, auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten einzugehen. Denn die Beschwerdeführerin hatte ihr kontinuierliches Bestreiten der Hauptforderung (…) in das Zentrum ihres Vortrages gerückt und ihr diesbezüglicher Vortrag war für den Prozessausgang in Bezug auf die eingeklagten Inkassokosten eindeutig von entscheidender Bedeutung“ (Rn. 17 ff., Rn. 20).
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 07.06.2023 – 2 BvR 2139/21
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