Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 entschieden: Die landesrechtlichen Vorschriften des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die die Vergütung von Gefangenen im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten, sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar.
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