Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II (und SGB XII) wegen eines „verfestigten Aufenthalts“ nach fünf Jahren ist nicht von einer durchgehenden Wohnsitzanmeldung abhängig. Vielmehr reicht eine erstmalige Wohnsitzanmeldung, die die Fünf-Jahres-Frist auslöst. In dem vorliegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter einem polnischen Staatsbürger, der seit über fünf Jahren in Deutschland lebte, seinen Antrag auf SGB II Leistungen abgelehnt. Bei seiner Einreise hatte er einen Wohnsitz angemeldet. Danach war er jedoch nur mit Unterbrechungen angemeldet, seit 2017 war er nicht mehr gemeldet. Er hatte in Deutschland zeitweilig gearbeitet, war aber auch immer wieder arbeitslos. Das Jobcenter war der Ansicht, dass er über kein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer und auch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Auch sei er nicht seit fünf Jahren durchgängig in Deutschland gemeldet (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II Rückausnahme vom Leistungsausschuss).
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass es keineswegs auf die durchgehende Wohnsitzanmeldung ankommt, sondern nur auf die erstmalige Anmeldung. Danach muss zwar fünf Jahre ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen, die Wohnsitzanmeldung muss aber nicht durchgehend vorliegen. BSG, Urteil vom 20. September 2023, B 4 AS 8/22 R, es gibt dazu bislang nur den Terminbericht und noch kein schriftliches Urteil.

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