Ein Unternehmen, welches zum Forderungseinzug ein Inkassounternehmen beauftragt hat, ist diesem gegenüber zum Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Kosten verpflichtet. Diese „Rechtsverfolgungskosten“ kann das Unternehmen dann von dem/der Verbraucher*in als Verzugsschaden gelten machen. Das LG Dortmund hat am 23.06.2023 entschieden, dass in dem vorliegenden Fall diese Rechtsverfolgungskosten gar nicht angefallen sind, da zwischen dem Inkassodienstleister und dem Unternehmen eine Vereinbarung bestand, dass die Vergütung zunächst gestundet sei und auch bei Erfolglosigkeit der Einziehung nicht von dem Unternehmen gezahlt werden müsse. Unter diesen Umständen handele es sich um Aufwendungen, die das Unternehmen tatsächlich so nicht habe, und damit um eine lediglich fiktive Schadensposition, für die kein Ersatz beansprucht werden könne.
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