Das OVG NRW hat abschließend entschieden, dass die Anerkennung als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung (in Hamburg) nicht zur Beratung in NRW über Zweigstellen berechtigt. Die Anträge des Trägers (der Klägerin) auf Anerkennung der Stellen Köln, Bonn, Unna und Dortmund als geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO lehnte das Land NRW mit Bescheid vom 13.2.2020 ab. Die Klage dagegen blieb nun endgültig erfolglos (siehe zur Eilentscheidung des OVG: fbsb-nrw.de).

Denn bei den in NRW betriebenen Zweigstellen der Klägerin habe es sich, so das OVG, bereits nach alter Rechtslage um eigenständige Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 AG InsO NRW i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt, für die eine eigenständige Anerkennung in Nordrhein-Westfalen erforderlich gewesen sei, über die die Klägerin nicht verfügt hat. Dementsprechend sei die Bestandsschutzregelung in § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 weder direkt noch entsprechend auf die Klägerin anwendbar.
OVG Münster, Beschluss vom 30.06.2023 – 4 A 2509/20 (rechtskräftig); ZVI Heft 9/2023, S. 361