Die Kindergrundsicherung soll die bisherigen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zusammenführen. Im Gesetz findet sich bislang jedoch keine ausdrückliche und mit der Systematik des PKoFoG übereinstimmende Regelung zur Unpfändbarkeit auf dem Pfändungsschutzkonto. Hier wird noch Diskussionsbedarf gesehen. Die
in der AG SBV zusammengeschlossenen Verbände haben deshalb gefordert, das geplante Gesetz so zu ergänzen, dass die Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich unpfändbar sind und zusätzlich § 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO so zu ergänzen, dass die Kindergrundsicherung den unpfändbaren Betrag erweitert, falls sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen die Pfändungsgrenze überschreitet und eine ähnliche Lösung für Nachzahlungen des Kindergelds nach § 904 ZPO zu finden.
Quelle: BAG-SB Newsletter #8_2023, Link zum Forderungspapier: 2023-10-24_Forderung_Kindergrundsicherung.pdf (bag-sb.de)
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