Die Bundesregierung hatte auch das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausgedehnt, um so Gas- und Stromsperren zu verhindern. Mit einer Abwendungsvereinbarung haben Kund*innen die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen. Verbraucher*innen innerhalb der Grundversorgung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht sollte weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollten die betreffenden Regelungen daher auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten. Außerdem wurde die Möglichkeit einer Stundung während der Laufzeit der Vereinbarung eingeführt.
Die Übergangsregelungen in der StromGVV, GasGVV (§ 23) und des EnWG (§ 118b Absatz 1) sehen jeweils vor, dass diese Regelungen bis Ende April 2024 gültig sind, also einen Monat länger als die nur bis Ende März verlängerten Preisbremsen (siehe oben „Energiepreisbremsen verlängert“). Darüber hinaus wird bis Ende 2023 die Weitergeltung der Regelungen über den 30. April 2024 hinaus zu prüfen sein (§ 118b Absatz 10 EnWG). Weitere Informationen der Bundesregierung
Einen Überblick über die Sperrschutzregelungen finden Sie im Mai-Infodienst: www.fbsb-nrw.de/
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