Quellen und weitere Informationen zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn wirksam werden, finden Sie unter anderem unter:
Bundesregierung; BMAS; Bundesfinanzministerium; BMFSFJ

Höhere Regelsätze beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe Grundlage der Neuberechnung der Regelsätze für das Bürgergeld (SGB II) und für die Sozialhilfe (SGB
XII: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind der von der Bundesregierung im November 2022 vorgelegte 14. Existenzminimumbericht, die Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie die Inflationsrate. Konkret festgeschrieben wurde die Regelsatz-Erhöhung durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
Ab 2024 gelten im Rahmen des SGB II und des SGB XII folgende Regelsätze:
Regelbedarfsstufe 1 563 € (+61 Euro) Alleinstehende Person
Regelbedarfsstufe 2 506 € (+55 Euro) Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft
Regelbedarfsstufe 3 451 € (+49 Euro) Volljährige in stationärer Einrichtung, nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
Regelbedarfsstufe 4 471 € (+51 Euro) Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5 390 € (+42 Euro) Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6 357 € (+39 Euro) Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren
https://www.buerger-geld.org/regelsatz/buergergeld-tabelle-2024/

Kinderzuschlag steigt auf 292 €
Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit der Onlineantragsstellung bietet die Homepage der BA. Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
BMFSFJ – Der Unterhaltsvorschuss;  Publikation – Der Unterhaltsvorschuss (Stand: Februar 2020).

Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2024:
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Aufgrund der für 2024 angehobenen Mindestunterhaltsbeträge stesigt der Mindestunterhalt für Kinder je nach Altersstufe um rund 40 bis 60 Euro. Der Mindestselbstbehalt der Unterhaltspflichtigen (Bedarfskontrollbetrag) liegt nun bei 1.200/1.450 Euro. Düsseldorfer Tabelle

Fortsetzung: Neuregelungen und Änderungen 2024

Bedarfsbescheinigung nach SGB II und SGB XII für den Schuldnerschutz nach § 850f ZPO
Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung. Vorlagen für die Bedarfsberechnung sowie wichtige Erläuterungen von Prof. Dr. Dieter Zimmermann stehen mit Stand zum 01.01.2024 zur Verfügung unter: infodienst-schuldnerberatung.de

Einkommensfreibeträge in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Aufgrund der gestiegenen Bürgergeld-Regelsätze ergibt sich für 2024 auch eine Steigerung der bundesweit gültigen Freibeträge bei der Bemessung der Prozesskostenhilfe. Die Beträge sind festgelegt in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 – PKHB 2024. Hilfreich sind die Erläuterungen und der Berechnungsbogen von Stefan Freemann und Prof. Dr. Dieter Zimmermann. infodienst-schuldnerberatung.de

Freibeträge für Kinder
Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für manche Eltern lohnen sich die Freibeträge für Kinder mehr als das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 auf insgesamt 6612 Euro (3306 Euro je Elternteil) angehoben.
BMFSFJ – Freibeträge für Kinder

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf Ihrer Homepage Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)  welche Ansprüche Eltern haben, wenn ihre Kinder krank sind oder zuhause betreut werden müssen. Für das Jahr 2024 besteht der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Neue Regelungen beim Elterngeld
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus unterstützen zusätzlich. Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten. BMFSFJ – Elterngeld

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro brutto pro Stunde auf 12,41 Euro. Ein Jahr später – Anfang 2025 – folgt die nächste Erhöhung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Mit diesem Schritt hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 per Verordnung umgesetzt.
Mindestlohnkommission – Startseite (mindestlohn-kommission.de); Fragen und Antworten zum Mindestlohn | Bundesregierung; BMAS – Mindestlohn-Rechner

Fortsetzung: Neuregelungen und Änderungen 2024

Das Pflegestudium wird attraktiver
Im Oktober 2023 hat der Bundestag das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) (bundesgesundheitsministerium.de) beschlossen. Die darin enthaltenen Neuerungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz regelt insbesondere die Bezahlung derjenigen, die sich für ein Pflegestudium entscheiden oder bereits studieren. Sie erhalten künftig für die gesamte Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung.

Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.

Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2024: für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro, für Verheiratete auf 23.208 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei.

Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Ledige und auf 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z.B. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (z.B. das Bausparen). Die Höhe der Förderung bleibt dagegen
unverändert: Sie beträgt beim Bausparen 9 Prozent der Sparleistung aber höchstens 43 Euro im Jahr. Fondssparer*innen erhalten eine höhere Zulage von 20 Prozent bei maximal 80 Euro im Jahr.

Anpassungsgesetz zu Gemeinschaftsunterkünften
Zum 1. Januar 2024 wird eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld / Sozialhilfe der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Bürgergeldberechtigte / Sozialhilfeberechtigte erhalten dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.

Verlängerung der Regelung des Eingliederungszuschusses für Ältere
Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wird zugleich zum 1. Januar 2024 auf 55 Jahre angehoben.              

BA wird in das Verfahren zum Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten einbezogen
Zum 1. Januar 2024 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, auch wenn die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Stattdessen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Pflicht, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, besteht hingegen fort.

Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung „mein NOW“
„mein NOW“ ist ein zentrales digitales Portal, um Informationen und Angebote der beruflichen Weiterbildung zu bündeln. Im Januar 2024 wird die erste Version live geschaltet. Bis Ende des Jahres 2024 sollen weitere Ausbaustufen des Portals mit neuen Funktionalitäten folgen. Seit September 2022 entwickelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Nationalen Weiterbildungs-strategie das Portal „mein NOW“. Weitere Infos: https://mein-now.de/

Postbank: Antrag auf Schadensersatz möglich
Kurz vor Weihnachten startete die Deutsche Bank über die Webseite der Postbank einen Online-Entschädigungsprozess, über den Betroffene bis zu 1000 Euro Schadenersatzanspruch geltend machen können. Der Schaden müsse mit einer Pfändung, einer Insolvenz oder bei der Einrichtung oder Abmeldung eines Pfändungsschutzkontos entstanden sein. Online-Entschädigungsantrag

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration