Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.
Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(Leitsätze des BGH)
Dazu aus dem InsO-Newsletter RA Henning Silvester 2023:
Der BGH betone mit dieser Entscheidung „de weiten Schutz, § 83 InsO dem erbenden Schuldner gibt. Ihm allein steht das Recht der Annahme oder Ausschlagung, zu der auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gehört, der Erbschaft zu. Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, die Erbschaft im Interesse der Insolvenzgläubiger oder zur Begleichung der Verfahrenskosten anzunehmen (vgl. Karsten Schmidt/Sternal 20. Aufl. § 83 Rn. 10 m.w.N.). Nachteil für den Schuldner als Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist allerdings, dass er die Restschuldbefreiung erst erhalten kann, wenn sein Auseinandersetzungsguthaben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse gelangt ist (vgl. BGH Beschl. 10.1.2013 – IX ZB 163/11- ZInsO 2013, 306).“
BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – IX ZA 14/23
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