Seit Anfang 2024 ist ein neues Sozialgesetzbuch in Kraft getreten: das SGB XIV – Soziale Entschädigung. Dabei geht es um Ansprüche von Bürger*innen gegen den Staat für den Fall, dass ihnen ein gesundheitlicher Schaden durch Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen entstanden ist. Das neue
SGB XIV fasst Versorgungsansprüche und Verfahrensregeln zusammen, die bisher in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren.
Der Pfändungsschutz bestimmter Ansprüche und Leistungen ist nun speziell in § 9 SGB XIV geregelt.
Der Gesetzesbegründung nach Drs. 19/13824, S. 173) regelt die Vorschrift „den Schutz der Entschädigungszahlungen der Sozialen Entschädigung gegenüber Pfändungen. Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Entschädigungszahlungen wegen ihrer Zweckbindung nicht der Pfändung unterworfen sind und Gläubiger nicht darauf zugreifen können. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten Buches. So kann die oder der Berechtigte im Rahmen des § 53 SGB I nach wie vor über die Entschädigungszahlungen verfügen und sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder zur Absicherung einer Finanzierung einsetzen.“
Für das Pändungsschutzkonto kann nach § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO ein entsprechender Erhöhungsbetrag bescheinigt werden.
Allgemeine Informationen zum neuen Entschädigungsrecht unter:
https://netzwerk-sozialrecht.net/was-das-neue-sgb-xiv-bringt/
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