Die vom Bundestag am 19.01.2024 verabschiedete Reform des Staatsangehörigkeitsrechts fand am 02.02.2024 auch die Billigung des Bundesrates. Das Gesetz tritt im Wesentlichen drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (bis Redaktionsschluss noch nicht erfolgt) in Kraft. Es erleichtert einerseits den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Künftig ist die Einbürgerung bereits nach fünf Jahren möglich – bisher waren es acht. Bei besonderen Integrationsleistungen kann sich die Zeit auf bis zu drei Jahre verkürzen. Generell zugelassen ist dabei die Mehrstaatigkeit. Andererseits setzt ein Anspruch auf Einbürgerung nun anders als bisher grundsätzlich voraus, dass
der eigene und der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StAG neue Fassung). Ausnahmen davon sind u.a. vorgesehen für diejenigen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren. Für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, chronisch Erkrankte und pflegende Angehörige bedeute diese Regelung „eine massive Diskriminierung“ (so der Paritätische Gesamtverband, Presseerklärung vom 06.12.2023). Der Gesetzgeber verweist sie auf die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Absatz 2 StAG. Die Härtefallregelung könne danach für diese Menschen „zum Tragen kommen, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“ (BT-Drs. 20/9044, S. 34).
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