§ 7a UVG untersagt auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. (Leitsatz des BGH; Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, AG Duisburg-Hamborn)
Aus der Begründung: § 7a UVG schließt den Anspruchsübergang nach § 7 UVG nicht aus, sondern setzt diesen vielmehr voraus. Der Unterhaltsanspruch kann auch bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell kein Einkommen erzielt und seinerseits existenzsichernde Sozialleistungen bezieht, insbesondere Leistungen nach SGB II. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist er dennoch unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Der Unterhaltsanspruch geht im Unterschied zu anderen Tatbeständen des Anspruchsübergangs (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII) auch in diesen Fällen auf den Sozialleistungsträger über (vgl. Rn. 11). Die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen (hier das Land NRW) für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des § 7a UVG erfüllt sind, scheidet aber aus. Auch nach Wegfall der Voraussetzungen findet keine Nachforderung für die Vergangenheit statt (Rn. 19).
Hinweis: Die ab Januar 2024 geltenden neuen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL, siehe
Februar-Infodienst, S. 4) setzen diese BGH-Rechtsprechung um: „Wenn seitens der UV-Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 a UVG für bestimmte Zeiträume aktenkundig ist, sind darum entsprechende Forderungen monatsgenau ganz oder teilweise niederzuschlagen.“ (UVG-RL 2024, S. 163) BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 190/22
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz