Die Inflationsausgleichsprämie ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus der Begründung (redaktionell bearbeitet):
Nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählt auch die Inflationsausgleichsprämie. Sie ist auf das Jahr umzulegen und insoweit mit einem Anteil von 1/12 bei der Bemessung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als (Arbeits-)Einkommen besteht derzeit noch Unsicherheit: In Rechtsprechung und Literatur vorrangig diskutiert wird die Frage, wie die vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie pfändungsrechtlich zu behandeln ist, da dies vom Gesetzgeber nicht geregelt wurde. Die insoweit wohl inzwischen herrschende Ansicht stuft
dabei die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen ein und unterwirft sie den Vollstreckungsregeln des § 850c ZPO.
Daneben ist aber auch die Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO bislang nicht geklärt und umstritten. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialrechts an (§ 82 Abs. 2 SGB XII), was sich auch daraus erklärt, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt. Daraus folgt, dass die Regeln des SGB XII und nicht die des SGB II anwendbar sind. Innerhalb des Sozialhilferechts regelt§ 83 SGB XII Ausnahmen vom Einkommensbegriff. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine (auch nur entsprechende) Anwendung von § 83 Abs. 1 SGB XII auf die Inflationsausgleichsprämie kommt allerdings nicht in Betracht.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.12.2023 – 4 WF 118/23
Hinweis: Das OLG München hat mit Verweis auf § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V zuvor entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämien nicht als Einkommen bei der PKH-Bewilligung zu berücksichtigen ist.
Weitere Infos: https://www.fbsb-nrw.de/ Stichwort: „Inflationsausgleichsprämie“
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