Das Recht auf Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto kann als höchstpersönliches Recht auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden, da es als solches nicht in die Insolvenzmasse fällt. Der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst erloschene Girovertrag wird rückwirkend mit dem Umwandlungsverlangen des Schuldners wiederhergestellt und der Girovertrag lebt hiermit wieder auf. (Zusammenfassung der Redaktion)

Zum Problem: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die Insolvenzschuldnerin ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Der Insolvenzverwalter verlangt Auszahlung des Kontoguthabens der Insolvenzschuldnerin, welches zuletzt einen Betrag von 961,86 EUR auswies. Denn eine nachträgliche Umwandlung des durch Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115, 116 InsO erloschenen Girovertrages der Schuldnerin sei nicht möglich.
Das AG Köln ist anderer Meinung.

Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: „Das Amtsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Schuldner ein bisher regulär geführtes Konto noch in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln kann. Das Amtsgericht Köln gibt dem Schuldner diese Möglichkeit, auch wenn es das regulär geführte Konto mit Eröffnung gem. §§ 115/116 InsO für aufgelöst hält. Der Entscheidung ist im Ergebnis uneingeschränkt zuzustimmen. Allerdings wird das regulär geführte Konto eines Verbrauchers mit Insolvenzeröffnung nicht aufgelöst. (…)“

Die vollständige Anmerkung findet sich in Inso-Newsletter RA Henning Ostern 24 AG Köln Urteil vom 04.05.2023 – 126 C 179/22

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