Ein erhöhter pfändungsfreier Betrag ist durch das Insolvenzgericht festzusetzen, wenn die vom Schuldner getrenntlebende Ehefrau den Kindesunterhalt nicht auf ein Konto der minderjährigen Tochter, sondern auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners, über dessen Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, überweist.

Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: Zutreffend stelle das AG Regensburg in dieser fest, dass gezahlter Unterhalt des einen Elternteils an ein Kind kein Einkommen des anderen Elternteils sein kann. So werde die Unterhaltszahlung an ein Kind auch bei der Berechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO dem Kind und nicht dem anderen Elternteil zugeordnet. Damit stelle sich aber die vom AG Regensburg zu klärende Frage, ob das Unterhaltseinkommen des Kindes auf dem Konto des Elternteils, bei dem
es lebt, geschützt ist, oder ob das Kind zur Sicherung der Unterhaltszahlungen ein eigenes Konto eröffnen muss. Ergebnis: Das Geld sei auf dem Konto des Elternteils geschützt. Der BGH habe dies am Beispiel des Pflegegelds, das auf dem Konto der Pflegeperson eingehe, unter Anwendung des § 851 ZPO auf den auch das AG Regensburg seine Entscheidung stützt, bejaht. Die Unterhaltszahlung könne dann aber nicht über eine Pfändungsschutzkontobescheinigung, sondern nur über einen Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO geschützt werden. Inso-Newsletter RA Henning Ostern 2024 AG Regensburg, Beschluss vom 27.10.2023 – 4 IK 439/22

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