Die Bundesregierung beabsichtigt, die Übergangsregelung in § 118b EnWG bis zum 30. April 2025 zu verlängern. Wie uns das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiter mitteilte, würden dadurch die Vorgaben für Energieversorgungsunterbrechungen auch in Energieversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung für ein weiteres Jahr anwendbar bleiben. Die Entscheidung obliege dem Gesetzgeber. Geregelt werden soll dies in dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie. Laut Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzentwurfs vom 05.04.2024 soll § 118b Absatz 1 Satz 1 EnWG wie folgt gefasst werden: „§ 41b Absatz 2 ist auf Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ab dem (Datum Inkrafttreten…) bis zum Ablauf des 30. April 2025 mit den Maßgaben der
Absätze 2 bis 9 anzuwenden.“ Die Regelung wird daher formal am 30.04.2024 erlöschen und erst mit Inkrafttreten des Gesetzes (wieder) gelten. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren als eilbedürftig behandelt wird, wird das nicht bereits zum 1. Mai 2024 der Fall sein können. In der Praxis sollten die Schutzregelungen dennoch lückenlos anzuwenden sein.
Mit den Regelungen in den Absätzen 2 bis 9 des § 118b EnWG werden für Energieverträge außerhalb der Grundversorgung die gleichen Schutzregeln für anwendbar erklärt, wie sie für die Grundversorgung gelten (Sperrandrohung und –ankündigung, Verhältnismäßigkeit, Abwendungsvereinbarung, Informationspflichten u.a., siehe §§19 StromGVV, GasGVV).
Laut Gesetzesbegründung habe die nach 118b Absatz 10 EnWG erfolgte Überprüfung der praktischen Anwendung der befristeten Regelungen in der Strom- sowie der Gasgrundversorgungsverordnung ergeben, dass noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum nebst Datengrundlage bestehe, um die Wirkung der Regelung abschließend zu beurteilen. Zum Schutz der Verbraucher*innen vor Versorgungsunterbrechungen auch im kommenden Herbst und Winter sollten die Regelungen aber „vorsorglich verlängert werden“. Es werde dann im Rahmen eines anstehenden Umsetzungsverfahrens zur EU-Strombinnenmarktrichtlinie „angestrebt, eine möglichst unbefristete Regelung zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung der Strom- und Gasrechnungen zu entwickeln“. (GesE, S. 86 f.).
Mit einer entsprechenden Weitergeltung der bis 30. April 2024 ebenfalls befristeten Regelung in § 19 Absatz 5 Satz 9 StromGVV und GasGVV (siehe nur § 23 Satz 2 Strom GVV) ist daher ebenfalls zu rechnen. Die angesichts akuter oder andauernder Zahlungsprobleme von Ratsuchenden praktisch hilfreiche Regelung (hier für die Grundversorgung, für Sondertarife: § 118b Absatz 7 Satz 10 EnWG) sieht hinsichtlich der Abwendungsvereinbarung ein Aussetzen der Ratenzahlungen für bis zu drei Monaten vor.
Zu den Sperrschutzregelungen siehe unseren Überblick aus 2023: www.fbsb-nrw.de/; Bundesrat-Drucksache 157/24 (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05.04.2024).
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