Bevor öffentliche Leistungen wie die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden, müssen Hilfsbedürftige zuvor alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben.
Sie haben sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen. (Leitsätze der Redaktion)
Das LSG des Landes Nordrhein-Westfalen lehnt in einem Eilverfahren den Anspruch auf Übernahme von Stromkostenschulden ab.
Sachverhalt:
Die Antragsteller beantragen die Übernahme von Stromkostenschulden als Zuschuss, hilfsweise darlehensweise. Der Energieversorger droht die Stromsperre an und leitet das Sperrverfahren ein. Das Jobcenter (Duisburg) lehnt die beantragte Übernahme der Stromkostenschulden u. a. mit der Begründung ab, Nachzahlungen aufgrund von Abrechnungen im Haushaltsstrom seien aus dem laufenden Regelbedarf zu zahlen. Zudem könnten nach den internen Weisungen rückständige Zahlungen für
Haushaltsenergie nur darlehensweise übernommen werden, wenn die Sperrung der Energieversorgung bereits erfolgt sei.
Aus der Begründung des LSG:
Auch Energieschulden sind von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II wegen einer vergleichbaren Notlage wie bei Mietschulden erfasst.
Bevor jedoch öffentliche Leistungen wie die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden, müssen Hilfsbedürftige zuvor alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Selbsthilfegrundsatz ist zur Ermittlung der Reichweite der Obliegenheiten der leistungsberechtigten Person bei der Ausfüllung von Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen. Dies gilt auch für die Übernahme von Energiekostenrückständen i. S. v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, da der Leistungsträger sonst zum ´Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen` würde. Entsprechend hat der Leistungsbezieher sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen.
Weil eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich war, war es den Antragstellern aber zumutbar, sich um einen anderen Stromanbieter zu bemühen. Der Versuch eines Lieferantenwechsels ist eine zumutbare Selbsthilfemaßnahme, um eine baldige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.
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