Die LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V. weist auf Ihrer Homepage darauf hin, dass zum 01. Februar 2024 die neue Fassung des § 43 StGB (Strafgesetzbuch)  in Kraft getreten ist und sich ab diesem Zeitpunkt der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert hat. Zwei Tagessätzen entspricht ab dem 01. Februar 2024 ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei ist es wichtig, die Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) zu beachten: „Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag gelten den Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.“ Der neue Umrechnungsmaßstab hängt somit vom Tag der Verurteilung ab!

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