Das Landgericht Berlin II hat in diesem Fall zugunsten der Mieter entschieden und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Die angeordnete Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet das Gericht damit, dass es den Mietern nicht möglich gewesen sei, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen. Die Mieter könnten unter Berufung auf die sogenannte Sozialklausel (§ 574 Abs. 1 und 2 BGB) nach Abwägung mit den Vermieterinteressen die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses verlangen, auch wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung wirksam war. Denn die Mieter hätten sich nachweislich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren auf eine Vielzahl von Wohnungen beworben, jedoch aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt sowie des nur noch geringen Angebotes freier Wohnungen mit ihren Bewerbungen keinen Erfolg gehabt. LG Berlin II, Urteil vom 25.01.2024 – 67 S 264/22
Pressemitteilung des Gerichts vom 29.01.2024;  informativ dazu: www.rbb24.de vom 21.03.2024

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