Hinsichtlich seines Vortrags, dass der gesetzliche Unterhalt im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, kann sich der Gläubiger nicht allein auf die Rechtskraft des Unterhaltstitels und die unterbliebene Unterhaltszahlung berufen, sondern muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit ergibt.
(Leitsatz 3a des OLG)
In dem Fall ging es um auf das Jobcenter übergegangene Ansprüche nach § 33 SGB II Aus den Entscheidungsgründen (bearbeitet): Da der Unterhaltsanspruch rechtskräftig tituliert wurde, ist allein die Frage zu klären, ob der Antragsteller vorsätzlich pflichtwidrig den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht gewährt hat. Denn anders als bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 302 InsO am 01.07.2014 ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens nicht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, sondern die titulierte Unterhaltsforderung selbst und deren vorsätzlich pflichtwidrige Nichterfüllung. Ergibt die Prüfung, dass der Antragsteller unverschuldet tatsächlich nicht in der Lage war, die Unterhaltsforderung zu erfüllen, kann die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht als vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO bewertet werden.
(Rn. 31 ff.: auch zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers einerseits und zur „sekundären“ Darlegungslast des Schuldners hinsichtlich des Mindestunterhalts).
Siehe auch: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de vom 11.04.2024
OLG Karlsruhe vom 04.01.2023 – 18 WF 181/22
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