Ab 01.07.2024 werden turnusgemäß die Pfändungsgrenzen angehoben. Die neuen Werte basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) und werden ab 1.7.2024 wirksam sein. Die Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 160 vom 10./16. Mai 2024 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/160/VO.html wurde noch einmal berichtigt!  Der in 1. B) Nummer 1 genannte Erhöhungsbetrag wurde von 560,90 € auf nun 561,43 € korrigiert. Dies hat Auswirkung auf nahezu die gesamte Pfändungstabelle. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 165a vom 14.05.2024 – Korrektur der Pfändungsfreigrenzen. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen hat zur Erleichterung einen Onlinerechner Pfändungstabelle Stand ab Juli 2024

Gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration