Die Verhaltensregelungen des Vereins „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ vom 25.05.2024 (Code of Conduct, CoC) legen neue Speicherfristen für Negativdaten mit bestimmten Übergangsregelungen fest. Informationen aus den Insolvenzbekanntmachungen u.a. über die Erteilung der Restschuldbefreiung sollen künftig (ab 01.10.2024) nicht länger als im öffentlichen Verzeichnis gespeichert werden. Mit Ablauf der Speicherfrist der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung (derzeit sechs Monate) endet danach auch die Speicherfrist der „erkennbar von dem Verfahren umfassten Forderungen“ (IV Nr. 2b CoC). Die Regeln gelten für die Mitglieder des Verbands (u.a. Creditreform, SCHUFA, infoscore), die dem CoC jeweils durch Erklärung auf ihren Webseiten beitreten. Die SCHUFA hatte diese Regelung bereits zuvor vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung eingeführt (vgl. den Überblick zu den SchufaRegelungen unter https://www.schufa.de/global/rechte/index.jsp
Auch bestimmte Daten zur Vermögensauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sollen nicht länger als in diesem gespeichert werden. Die Löschung der Daten aus dem Schuldnerverzeichnis ist der Auskunftei nachzuweisen, z.B. durch eine Löschbescheinigung“ (IV Nr. 2a CoC). Daten über ausgeglichene Forderungen werden (ab 01.01.2025) „grundsätzlich für drei Jahre gespeichert“. Die Speicherung soll abweichend davon bereits nach 18 Monaten enden. Bedingung dafür ist u.a. der „Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung“ (IV Nr. 1b CoC). Schließlich werden Regeln über die Speicherung von Informationen, die der Prüfung der Kreditwürdigkeit dienen, sowie die Speicherfristen für Basis- und Pfändungsschutzschutzkonten festgelegt (IV Nr. 3 CoC)
Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen vom 25.05.2025
Genehmigung durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 24.05.2024
Zur Kritik: Stellungnahme der BAG-SB vom 19.04.2024
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz