In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Frank Lackmann und Hans-Peter Ehlen erstritten haben, geht es um die Frage, inwieweit die Gerichte auf Einwendungen gegenüber Inkassoforderungen eingehen müssen. In dem zugrundeliegenden Fall (beim Amtsgericht Düsseldorf verhandelt) bestritt die Schuldnerin vor Gericht die Hauptforderung und machte zu den Inkassokosten darüber hinaus geltend, dass gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen worden sei, indem die Gläubigerin ein Inkasso eingeschaltet habe, obwohl sie, die Schuldnerin, die Forderung ausdrücklich nicht anerkannt habe. Das Amtsgericht verurteilte die Schuldnerin, ohne auf diese Argumente einzugehen. Das BVerfG sieht hierin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Dabei hebt es hervor, dass es „anerkannt“ sei, dass im Fall eines „erkennbar zahlungsunwilligen Schuldners“ Inkassokosten aufgrund der Schadenminderungspflicht „grundsätzlich“ nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind.
Quelle: www.soziale-schuldnerberatung-Hamburg.de vom 31.08.2024
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2024 1 BvR 1314/23
Startseite | Info-Center | Fachtagung | Fortbildung | Über uns | Für Schuldner/innen | Kontakt | Impressum | Datenschutz