Im Bereich der Grundversorgung gilt seit dem 20.06.2024 ausdrücklich wieder die Regelung, dass während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungen möglich ist, § 19 Abs. 5 Satz 9 und 1o Strom GVV; GasGVV. Die Vorschriften lauten: „Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen (…) hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren.“ Mit der Abwendungsvereinbarung sind zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung von Zahlungsrückständen möglich, die jedoch nicht immer eingehalten werden können. Hier kann ein Zahlungsmoratorium hilfreich sein. Die Regelungen sind bis zum 30.04.2025 befristet (§ 23 S. 2 der beiden Verordnungen), eine Entfristung wird allerdings angestrebt (siehe fbsb-nrw.de) Die Verlängerung der entsprechenden Sperrschutzregelungen für Verträge außerhalb der Grundversorgung (§ 118 EnWG) harrt noch der parlamentarischen Verabschiedung.

Anpassungsverordnung vom 14.06.2204, BGBI. Teil 1 vom 19. Juni 2024

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