Die Verbüßung eines Jugendarrestes nach § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterfällt dem Leistungsauschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II.
Für eine erwerbszentrierte Definition des Begriffs der Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB II) ist im Hinblick auf die hierauf nicht anwendbare Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II kein Raum. (Leitsatz des Gerichts)
Das Landessozialgericht lässt die Revision zu, eine endgültige Entscheidung zu dieser Frage wird das BSG treffen müssen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich mit dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht befasst. Weitere Infos: Thome-Newsletter 30/2024
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.06.2024 – Az.: L 11 AS 117/24
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