Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) NRW in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.12.2023 entschieden (L 12 AS 1814/22). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Pressemitteilung der LSG vom 09.09.2024
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