Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts erfordert, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung räumlich abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden (Urteil vom 22.07.2024 – L 20 AL 196/22).
Pressemitteilung des LSG vom 13.09.2024

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