Seit 1.7.2017 besteht die Vorschrift § 7a UVG, wonach nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsansprüche nicht verfolgt werden, solange der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, „Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt“. Diese Regelung hätte mit der Entscheidung des BGH aus Mai 2024 eine weitreichende Wirkung entfalten können. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ändert aber unter anderem auch das Unterhaltsvorschussgesetz (BGBl. 2024 I, Nr. 323 vom 29.10.2024). Es werden § 7a UVG (Verbot der Geltendmachung des Rückgriffs bei SGB II-Leistungsbezug) und § 11a UVG (Anwendungsvorschrift für das Jahr 2015) aufgehoben. Zudem wird dem § 9 UVG u.a. ein Absatz 4 angefügt, wodurch laufende Unterhaltsleistungen ohne einen vorherigen Bescheid bei Verdacht auf fehlende Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar eingestellt werden dürfen (Begründung: Schuldenprävention). Die Änderungen treten zum 1.1.2025 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Teil 1 – Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie – Bundesgesetzblatt (Artikel 11, Seite 8 und 9)
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